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ArbG Mainz, 21.05.2004 - 6 Ga 7/04 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.01.2008 - 11 Sa 676/07
Zur sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung durch Betreiben der …
In dem parallel zum zugrunde liegenden Verfahren betriebenen Verfahren der Parteien mit dem AZ: 6 Ga 7/04 hat die Klägerin verlangt, dass dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben wird, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 15.05.2003 zu unterlassen.Die Klägerin kann den Beklagten wegen Schadensersatz aus § 826 BGB im Hinblick auf die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.05.2003 bereits deswegen nicht mehr in Anspruch nehmen, weil ihr dieser Anspruch im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21.05.2004 - AZ: 6 Ga 7/04 - rechtskräftig aberkannt worden ist.
Bereits in der Antragsschrift in dem Verfahren 6 Ga 7/04 hat die Klägerin die Beträge aufgeführt, wegen derer sie in dem zugrunde liegenden Verfahren geltend macht, die Entscheidung vom 15.05.2003 sei objektiv falsch.
Über die Ausführungen des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil hinaus ist festzustellen, dass dem Beklagten jedenfalls auch die Schädigungsabsicht fehlte, wenn dieser die am 15.04.2004 eingeleitete Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.05.2003 weiterbetrieben hat, nachdem das Arbeitsgericht Mainz in dem Verfahren 6 Ga 7/04 mit Urteil vom 21.05.2004 die Zwangsvollstreckung für zulässig gehalten hat, weil der Klägerin kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zustehe.